Recht und Juristen
In Deutschland darf man das Recht nicht den Juristen überlassen
15.05.2024, 12:15 Uhr
© Johannis Frank von Simmers
Recht und Geld
Dem Recht kann man nur dienen, wenn man nicht dafür bezahlt wird.
27.10.2024, 6:27 Uhr
Homburg
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Alle Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten.
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die jedermann gleichermaßen Anspruch hat.
Auch Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
– – – – – – – – –
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York
https://unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/
© Johannis Frank von Simmers
Widerstandspflicht, insbesondere in Hessen
Jeder Beamte des Landes Hessen hat folgenden Eid geleistet:
**§ 72 Eidesformel**
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
*"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."*
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
**Es ist also ganz einfach:**
Du musst nur jeden Menschen, der als Beamter, insbesondere als Polizeibeamter, dir gegenüber auftritt, fragen, ob er oder sie diesen Eid geleistet hat und darauf bestehen, dass es dir nachgewiesen wird. Die Abgabe der Eidesformel muss nämlich protokolliert werden und gehört zur Personalakte.
Als Nächstes solltest du nur die Artikel 147 und 148 der hessischen Verfassung vorlegen und den Beamten bitten, sich diese beiden Artikel durchzulesen. Anschließend fragst du erneut, ob er diese Verfassungsartikel kennt und geschworen hat, diese höchsten Verpflichtungen eines Beamten des Staates Hessen einzuhalten.
Sollte dieser Mensch in Uniform dies nicht leisten, erklären oder versichern, und auch keinen Nachweis erbringen können, ist er von vornherein nicht befugt, in deine grundgesetzlich und verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte einzugreifen. Diese sind zudem durch die MRK (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, nicht zu verwechseln mit der EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention) geschützt.
Diese „Verwechslung“ wird insbesondere von Wikipedia betrieben, um die zwingende Geltung der MRK infrage zu stellen.
Vor diesem Hintergrund drehe ich den Spieß um.
Ich sage, dass es keine menschenrechtliche Pflicht gibt, Mitglied einer Diktatur zu sein – und schon gar keine Verpflichtung, ein Sklave zu sein.
WIR sollten jetzt den Verantwortlichen der Coronadiktaturmaßnahmen eine Frist zur Aufhebung a l l e r Coronadiktaturmaßnahmen setzen, vor allem der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, und zwar bis zum 20.12.2021. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, sollten wir unsere Personalausweise mit Austrittserklärung unter Berufung auf Artikel 20 Abs. 2 der MRK bei der Ausstellungsbehörde abgeben:
*"Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."*
sowie alle anderen Artikel der MRK:
Vereinte Nationen
A/RES/217 A (III)
Generalversammlung
Resolution der Generalversammlung
217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
PRÄAMBEL
Verteilung: Allgemein 10. Dezember 1948
Dritte Tagung
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der
Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen
Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das
höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern
und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und
alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten
und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen
Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und
Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst
A/RES/217 A (III)
2
wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in
seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei
einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller
Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht,
als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner
Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
A/RES/217 A (III)
3
A/RES/217 A (III)
4
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit
anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine
Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen
sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen
und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
3.
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum
Ziel hat.
183. Plenarsitzung 10. Dezember 1948
Die MRK ist sogenanntes jus cogens, zwingendes Recht in
der Bundesrepublik Deutschland als auch in Hessen gemäß Art 25 GG.
Das hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in 2 Entscheidungen
bindend für alle Staats- und Verfassungsorgane gemäß § 31
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
Behörden.
(2) 1In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. 2Das gilt auch in den Fällen
des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem
Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. 3Soweit
ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar
oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die
Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 4Entsprechendes
gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.
festgestellt:
BVerfGE 23, 288:
„Mit der durch Art. 25 GG vollzogenen Eingliederung der allgemeinen
Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht mit Vorrang vor den Gesetzen
erzwingt die Verfassung eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende
Gestaltung des Bundesrechts. Der Sinn der unmittelbaren Geltung der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes
innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme
Anwendung zu bewirken. Da die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich
ständig fortentwickeln, ist die Zahl der möglichen Kollisionen zwischen
allgemeinem Völkerrecht und innerstaatlichem Recht nicht übersehbar. Der
Prozeß der Umformung des innerstaatlichen Rechts durch das inkorporierte
völkerrechtliche Bundesrecht vollzieht sich außerhalb des von der
Verfassung vorgesehenen formellen Gesetzgebungsverfahrens. Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts sind vorwiegend universell geltendes
Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine
Rechtsgrundsätze (BVerfGE 15, 25 [32 f., 34 f.]; 16, 27 [33]). Sie sind
nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und
Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst
festgestellt werden.
130
Der Verfassunggeber hat die Gefahren, die sich aus der Eingliederung der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht mit Rang über den
Gesetzen für die Autorität des Gesetzgebers und für die Rechtssicherheit
ergeben - beide gehören zum Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung -, in
Kauf genommen, soweit diese Gefahren in der Natur der Sache liegen. Das
Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG zielt vornehmlich darauf ab, die sich
aus der Eingliederung des Völkerrechts für die Autorität des Gesetzgebers
und die Rechtssicherheit ergebenden Gefahren auf das unvermeidbare Maß zu
beschränken. Bei Zweifeln über Existenz und Tragweite einer allgemeinen
Völkerrechtsregel soll nur das Bundesverfassungsgericht, dieses aber
allgemeinverbindlich und mit Gesetzeskraft, entscheiden. Vom Fall der
Evidenz abgesehen, soll nur das Bundesverfassungsgericht befugt sein, über
Bestehen oder Nichtbestehen0 und über die Tragweite einer allgemeinen
Völkerrechtsregel zu entscheiden.
131“
Quod erat demonstrandum
5. Dez. 2021, 10:00 Uhr © Johannis Frank von Simmers
Schreiben an Richter des Kammergerichts Berlin
Rechtsstreit Privat- und Geschäftskundenbank AG
Im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin kam es am 24.03.2020 zu einem wichtigen Hinweisbeschluss. Dabei steht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mittelpunkt. Diese hat erhebliche finanzielle Folgen für die Beklagte, die sich gegen die Kostenübernahme und den drohenden Vermögensschaden wehrt.
© Johannis Frank von Simmers
"Der WirtschaftsJurist"
„Der WirtschaftsJurist
Ein Idealist?
Ein Humanist?
Ein Christ?
oder doch nur
Ein WirtschaftsHurist?*
*Büchner, Georg,
Hessischer Landbote, 1834:
„Die Justiz ist in Deutschland seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten“
Der Wirtschaftsjurist in Frankfurt ist die Hure der Geldschöpfer aus dem Nichts in den Türmen von Bankfurt,
dem höchstentwickelten Krankfurt.
Er schmäht das Recht für Zahlenreihen ohne Wert,
schwingt sich auf zu Gottes Werkzeug
tritt die Wahrheit mit Füßen
fördert Lug und Betrug
trägt dafür die Nase oben
um so tiefer ist sein Fall
um so größer wird sein Sturz.“
© Johannis Frank von Simmers
💢 Urteil Bundesgerichtshof
Beschluss von 11.April 2013
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